DL5DKW
2007-06-08 15:29:03 UTC
Ich habe heute mit der Post durch meinen Anwalt eine Kopie des Rechtsbeistandes
der Firma Mega Kommunikation www.mega-kom.de/eshop/ in Bielefeld erhalten,
in dem ich unter Androhung von Rechtmitteln genötigt werde, einen angemessenen
Widerruf zu veröffentlichen.
Außerdem werde ich genötigt, einen von dieser Firma nicht erhaltenen Akkupack
zurückzusenden.
Da meine Angaben zur Sache wahrheitsgemäß sind und ich nicht erpressbar bin,
werde ich mich von meinen Publikationen nicht distanzieren. Mal schauen, wie
sich Icom in Düsseldorf, wo Mega Kommunikation auf deren Händlerliste geführt
wird, zu dieser Angelegenheit äußern wird. Ich werde außerdem weitere rechtliche
Schritte gegen diese mir immer suspekter erscheinende Firma prüfen lassen.
Zum besseren Verständnis nachfolgend noch einmal den genauen Sachverhalt
betreff meiner negativen Erfahrungen mit der Firma Mega Kommunikation in
Bielefeld.
Meinem bei der Firma Mega Kommunikation mittlerweile gelöschten Account
kann ich entnehmen, dass dort am 31. Juli 2006 ein BC-119N und am 1. August
2006 ein IC-V82 + UT-118 + AD-101 an mich versendet wurden. Zusätzlich
hatte ich eine nicht georderte Ladeplatine AD-75 von dort erhalten und bezahlt.
Der Preis für die gelieferten Artikel belief sich auf insgesamt 500,95 Euro.
Das Schnellladegerät BC-119N war defekt und beim IC-V82 fehlten Siegel,
Garantieurkunde, Akkupack und Bedienungsanleitung. Ich hatte daraufhin
wiederholt vergebens versucht, mit dieser Firma telefonisch und via E-Mail in
Kontakt zu treten. Deshalb hatte ich mich an den Generalimporteur, hier Icom
Europe in Düsseldorf, gewandt und von dort erfahren, dass das HFG nicht über
Düsseldorf gelaufen war und man dort deshalb KEINE Garantie übernähme.
Außerdem hatte man sich im Hause Icom not amused darüber gezeigt, dass
Mega Kommunikation offensichtlich mit sogenannten Grauimporten handelt.
Erst im Zeitraum vom 7. - 10.8.2006 erhielt ich von besagter Firma E-Mails mit
widersprüchlichen Inhalten auch in Bezug auf die Betriebsferien. Jetzt war mein
Vertrauen in diese Firma endgültig aufgebraucht und ich hatte einen Anwalt mit
meiner Angelegenheit beauftragt, der im November 2006 Klage erhoben hatte.
Am 20.12.2006 teilte mir der Rechtsbeistand der gegnerischen Partei mit, dass
er beantragen würde, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Als Begründung
wurde aufgeführt, ich hätte die Ladeplatine sehr wohl bestellt, was im Internet
nachvollziehbar sei. Außerdem hätte ich den Beklagten nicht informiert, einen
Artikel erhalten zu haben, der nicht bestellt war. Diese dreisten Lügen kann ich
widerlegen (u.a. Einschreiben mit Rückschein). Außerdem wurde mir mitgeteilt,
dass alle Artikel zum Zeitpunkt des Versendens einwandfrei funktioniert hätten.
Ferner wurde mir vom Beklagten wider besseren Wissen unterstellt, dass ich in
der Vergangenheit wiederholt Artikel aufgrund verschiedener angeblicher Mängel
zurückgesendet hätte, die zuvor einwandfrei gewesen seien. Dies ist ebenfalls
schlicht eine unverschämte Lüge.
Am 31.5.07 hatte ich von meinem Anwalt erfahren, dass Mega Kommunikation
behauptet, die Artikel wiesen leichte Gebrauchsspuren auf und seien wegen eines
fehlenden Akkupacks nicht vollständig. Ich erinnere noch einmal, dass ich u.a.
anfangs genau wegen dieses fehlenden Akkupacks aufmerksam geworden war.
Außerdem können verpackte und unbenutzte Gegenstände keinerlei Gebrauchs-
spuren aufweisen. Ferner hatte mir diese suspekte Firma dann auch prompt wegen
des Akkupacks 49 Euro abgezogen, sodass ich deshalb jetzt in die zweite Runde
gehen muss, obwohl mit Urteil vom 30.03.2007 das Amtsgerichts Bielefeld
folgendes festgestellt hatte:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,95 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 05.12.2006 zu
zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der in den Rechnungen des beklagten vom
31.07.2006 und 03.08.2006 aufgeführten Amateurfunkartikel: Icom AD-75,
Icom UT-118, Icom IC-V82 VHF FDM Handfunkgerät, Icom BC-119N.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
73 de Wolf, DL5DKW
der Firma Mega Kommunikation www.mega-kom.de/eshop/ in Bielefeld erhalten,
in dem ich unter Androhung von Rechtmitteln genötigt werde, einen angemessenen
Widerruf zu veröffentlichen.
Außerdem werde ich genötigt, einen von dieser Firma nicht erhaltenen Akkupack
zurückzusenden.
Da meine Angaben zur Sache wahrheitsgemäß sind und ich nicht erpressbar bin,
werde ich mich von meinen Publikationen nicht distanzieren. Mal schauen, wie
sich Icom in Düsseldorf, wo Mega Kommunikation auf deren Händlerliste geführt
wird, zu dieser Angelegenheit äußern wird. Ich werde außerdem weitere rechtliche
Schritte gegen diese mir immer suspekter erscheinende Firma prüfen lassen.
Zum besseren Verständnis nachfolgend noch einmal den genauen Sachverhalt
betreff meiner negativen Erfahrungen mit der Firma Mega Kommunikation in
Bielefeld.
Meinem bei der Firma Mega Kommunikation mittlerweile gelöschten Account
kann ich entnehmen, dass dort am 31. Juli 2006 ein BC-119N und am 1. August
2006 ein IC-V82 + UT-118 + AD-101 an mich versendet wurden. Zusätzlich
hatte ich eine nicht georderte Ladeplatine AD-75 von dort erhalten und bezahlt.
Der Preis für die gelieferten Artikel belief sich auf insgesamt 500,95 Euro.
Das Schnellladegerät BC-119N war defekt und beim IC-V82 fehlten Siegel,
Garantieurkunde, Akkupack und Bedienungsanleitung. Ich hatte daraufhin
wiederholt vergebens versucht, mit dieser Firma telefonisch und via E-Mail in
Kontakt zu treten. Deshalb hatte ich mich an den Generalimporteur, hier Icom
Europe in Düsseldorf, gewandt und von dort erfahren, dass das HFG nicht über
Düsseldorf gelaufen war und man dort deshalb KEINE Garantie übernähme.
Außerdem hatte man sich im Hause Icom not amused darüber gezeigt, dass
Mega Kommunikation offensichtlich mit sogenannten Grauimporten handelt.
Erst im Zeitraum vom 7. - 10.8.2006 erhielt ich von besagter Firma E-Mails mit
widersprüchlichen Inhalten auch in Bezug auf die Betriebsferien. Jetzt war mein
Vertrauen in diese Firma endgültig aufgebraucht und ich hatte einen Anwalt mit
meiner Angelegenheit beauftragt, der im November 2006 Klage erhoben hatte.
Am 20.12.2006 teilte mir der Rechtsbeistand der gegnerischen Partei mit, dass
er beantragen würde, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Als Begründung
wurde aufgeführt, ich hätte die Ladeplatine sehr wohl bestellt, was im Internet
nachvollziehbar sei. Außerdem hätte ich den Beklagten nicht informiert, einen
Artikel erhalten zu haben, der nicht bestellt war. Diese dreisten Lügen kann ich
widerlegen (u.a. Einschreiben mit Rückschein). Außerdem wurde mir mitgeteilt,
dass alle Artikel zum Zeitpunkt des Versendens einwandfrei funktioniert hätten.
Ferner wurde mir vom Beklagten wider besseren Wissen unterstellt, dass ich in
der Vergangenheit wiederholt Artikel aufgrund verschiedener angeblicher Mängel
zurückgesendet hätte, die zuvor einwandfrei gewesen seien. Dies ist ebenfalls
schlicht eine unverschämte Lüge.
Am 31.5.07 hatte ich von meinem Anwalt erfahren, dass Mega Kommunikation
behauptet, die Artikel wiesen leichte Gebrauchsspuren auf und seien wegen eines
fehlenden Akkupacks nicht vollständig. Ich erinnere noch einmal, dass ich u.a.
anfangs genau wegen dieses fehlenden Akkupacks aufmerksam geworden war.
Außerdem können verpackte und unbenutzte Gegenstände keinerlei Gebrauchs-
spuren aufweisen. Ferner hatte mir diese suspekte Firma dann auch prompt wegen
des Akkupacks 49 Euro abgezogen, sodass ich deshalb jetzt in die zweite Runde
gehen muss, obwohl mit Urteil vom 30.03.2007 das Amtsgerichts Bielefeld
folgendes festgestellt hatte:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,95 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 05.12.2006 zu
zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der in den Rechnungen des beklagten vom
31.07.2006 und 03.08.2006 aufgeführten Amateurfunkartikel: Icom AD-75,
Icom UT-118, Icom IC-V82 VHF FDM Handfunkgerät, Icom BC-119N.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
73 de Wolf, DL5DKW